Impressum

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Klaus Schandl für Unternehmer

§ 1 Geltungsbereich

(1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren

Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis
entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die
Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen.

(2) Sofern es sich beim Vertragsgegenstand um eine Bauleistung im Sinne von § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB handelt,

gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) als Ganzes in der bei Vertragsschluss
gültigen Fassung.

(3) Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Auftraggeber abgeschlossenen, nicht

unter Absatz 2 fallenden Verträge, sofern der Auftraggeber Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sie gelten auch für zukünftige
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden

(4) Alle nachstehend genannten Dokumente sind Grundlagen des Vertrages. Sie gelten in nachstehender

Rangordnung. Bei Widersprüchen hat das vorhergehende vor dem nachfolgenden Vorrang. Es gelten
nacheinander:
a) Die Auftragsbestätigung
b) unser zugrundeliegendes Angebot; sofern ein solches nicht abgegeben wurde, gilt unsere aktuelle Preisliste
c) unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 2 Angebot

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche

Auftragsbestätigung oder durch unsere Leistung verbindlich. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen
und Nebenabreden. An ein von uns abgegebenes Angebot für den Abschluss eines Vertrages/Bestellung sind
wir 14 Tage gebunden. Der Auftraggeber kann nur innerhalb dieser 14 Tage das Angebot durch schriftliche
Erklärung gegenüber uns annehmen.

(2) Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Prospekte, Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und

Durchbruchsangaben etc. sind, soweit nichtausdrücklich auf Verlangen des Auftraggebers als verbindlich
bezeichnet, nur annähernd maßgebend und werden nicht Vertragsbestandteil. Technische und gestalterische
Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten sowie Leistungs-, Konstruktions- und
Materialänderungen im Zuge technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass der Auftraggeber daraus
Rechte herleiten könnte.

(3) Angebote und Unterlagen sind nur für den Empfänger und nicht zur Weitergabe an Dritte bestimmt. Wir

behalten uns ausdrücklich an allen von uns erstellten Zeichnungen, Plänen, Mustern, Werbedrucken,
Kalkulationsunterlagen und sonstigen von uns gefertigten Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor.
Nimmt der Auftraggeber unser Angebot nicht innerhalb der gem. Absatz 1 benannten Frist an, sind die
Unterlagen sowie etwaige Vervielfältigungen unverzüglich und vollständig an uns herauszugeben.

(4) Für ausdrücklich verlangte Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstige planerische Vorleistungen sind die

Kosten zu erstatten. Der zu erstattende Betrag bemisst sich an dem tatsächlich getätigten Aufwand.

(5) Das Angebot wird unter der Voraussetzung abgegeben, dass die verwendeten Teile keinen aggressiven

Medien ausgesetzt werden.

§ 3 Bauvorlagen und behördliche Genehmigungen

(1) Unbeschadet unserer Haftung und Gewährleistung für von uns erstellte Anlagen ist der Auftraggeber

verpflichtet, Ausführungszeichnungen zu prüfen und schriftlich freizugeben.

(2) Der Auftraggeber beschafft auf seine Kosten rechtzeitig die für die Ausführung und den Betrieb der Anlage

erforderlichen Genehmigungen und Prüfungen. Sind wir ihm dabei behilflich, so trägt der Auftraggeber die
dadurch bei uns entstehenden Kosten.

(3) Kosten für Prüfgebühren oder Gutachten oder Ingenieurtechnisch not-wendige Untersuchungen (außer der

Gebäudestatik) trägt der Auftraggeber.

(4) Der Auftraggeber ist verpflichtet die Übersichtspläne zu prüfen und freizugeben. Nach der Freigabe ist die in

den Plänen festgelegte Aus-führungsvariante für beide Seiten vorrangig verpflichtender Vertragsbestandteil.

§ 4 Preise und Vergütung

(1) Sofern in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich anders vermerkt, verstehen sich die Preise jeweils netto

in EUR zuzüglich der am Liefertag gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2) Ist der Vertragsgegenstand eine Kaufsache, so gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich Verpackung,

sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(3) Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung der gesamten Anlage oder der gesamten angebotenen

Menge.

(4) Der Auftrag wird nach Aufmaß zu den vereinbarten Einheitspreisen abgerechnet, wenn nicht ein Pauschalpreis

oder anderweitiges vereinbart ist.

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(5) Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer, Stamm-, Verputz-, Zimmer-manns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten etc.)

sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind.

(6) Wenn nach Geschäftsabschluss und vor Lieferung allgemeine Erhöhungen der Löhne oder Werkstoffpreise

eintreten oder sonstige von uns nicht zu vertretende Umstände Fabrikation oder Vertrieb verteuern, behalten
wir uns eine verhältnismäßige Erhöhung der Preise vor, jedoch nur, wenn und soweit wir unsere Preise
allgemein erhöhen, und nur, wenn wir uns nicht in Leistungsverzug befinden. Haben wir nicht in Teilmengen zu
liefern, so entsteht unser Recht zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsschluss.

(7) Wir sind berechtigt, die Lieferung zu verweigern, sofern nach Abschluss des Vertrages Tatsachen bekannt

werden, die die Gegenleistung des Auftraggebers wegen dessen mangelnder Leistungsfähigkeit als gefährdet
erscheinen lassen. Die Lieferung erfolgt für diesen Fall nur dann, wenn der Auftraggeber vorleistet oder eine
angemessene Sicherheit stellt. Wir sind berechtigt, dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vorleistung
oder Sicherheitenstellung zu setzen und nach fruchtlosem Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Die
Fristsetzung ist entbehrlich, sofern der Auftraggeber, die bereits zum Vertragsschluss bekannten oder ihm
fahrlässig nicht bekannten Tatsachen schuldhaft verschwiegen hat. Soweit wir bereits Teillieferungen geleistet
haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Ware sofort an uns herauszugeben.

(8) Im Vertrag nicht enthaltene Arbeiten, die auf Verlangen des Auftraggebers zusätzlich auszuführen sind,

werden gesondert berechnet.

(9) Wird eine Montage aus Gründen, die von uns nicht zu vertreten sind, unterbrochen oder muss wiederholt

werden, so werden die dadurch entstehenden Mehrkosten dem Auftraggeber verrechnet.

§ 5 Zahlungsbedingungen

(1) Wir sind zur Entgegennahme von Wechseln nicht verpflichtet; etwaige Wechselspesen gehen zu Lasten des

Auftraggebers. Auch Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.

(2) Ist der Vertragsgegenstand eine Kaufsache, so sind Rechnungen 10 Werktage nach Rechnungsstellung ohne

Abzug zahlbar.

(3) Teil- bzw. Abschlagszahlungen werden mit Teil- bzw. Abschlagsrechnungen einschließlich des ausgewiesenen

darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages angefordert.

(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht

werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder
unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn sein
Gegenanspruch auf dem selben Kaufvertrag beruht, rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurde oder
unstreitig ist. Bei Vorliegen eines Mangels steht dem Auftraggeber ein Zurückbehaltungsrecht nur in
angemessener Höhe zu, die sich nach der Art des Mangelsund der Nutzungsbeeinträchtigung richtet.

§ 6 Lieferfristen

(1) Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart worden sind, sind

ausschließlich unverbindliche Angaben.

(2) Die rechtzeitige Leistung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen

uns und dem Auftraggeber geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie etwa
erforderliche Genehmigungen, Freigaben, zu leistende An- oder Vorauszahlung, die Ermöglichung eines
reibungslosen Arbeitsablaufes durch Herrichtung einer geeigneten Beschaffenheit des Erfüllungsortes,
rechtzeitig erfüllt hat. Die Montagestelle muss einschließlich der notwendigen Zuwege mit normalem Lastzug
befahrbar sein. Soll bei besonders ungünstiger Witterung weitergearbeitet werden, so ist es Sache des
Auftraggebers, die Voraussetzungen für den Fortgang der Arbeiten zu schaffen.

(3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn unser Produkt bis zum Ablauf dieser Zeit das Werk verlassen hat oder wir

Versandbereitschaft angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin
maßgebend, das gilt nicht bei berechtigter Abnahmeverweigerung.

(4) Sofern wir zur Erfüllung des Vertrages mit Vorlieferanten entsprechende kongruente Deckungsgeschäfte

abgeschlossen haben, brauchen wir nicht zu liefern, wenn der Vorlieferant nicht oder nicht rechtzeitig oder
nicht richtig liefert. Über diese Umstände werden wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen. Ggf.
bereits bezahlte Gelder werden von uns unverzüglich zurückbezahlt.

(5) Nur im Falle eines ausdrücklich und schriftlich vereinbarten verbindlichen Liefertermins zu einem bestimmten

Kalendertag geraten wir ohne Mahnung in Verzug.

(6) Im Falle des Verzuges hat der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist – beginnend vom Tage des

Eingangs der schriftlichen In-Verzug-Setzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu
gewähren. Die Angemessenheit der Nachfrist hat sich nach der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist zu richten.
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(7) Die Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Verzögerung beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse wie

z.B. höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Arbeitskampf usw., die von uns nicht zu vertreten sind. Dies gilt auch
dann, wenn die Umstände bei Vor- oder Unterlieferanten eintreten.

(8) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar

ist.

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§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen und dem von uns hergestellten

Werk bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung durch den
Auftraggeber vor. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, vom Auftraggeber bezeichnete
Warenlieferungen bezahlt ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln und gegen
Diebstahl und Feuer zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der
Auftraggeber diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen. Der Auftraggeber hat all die in unserem
Eigentum bleibenden Gegenstände unentgeltlich und mit kaufmännischer Sorgfalt zu verwahren.

(2) Handelt es sich bei unserer Lieferung um zum Weiterverkauf bestimmte oder geeignete Waren, ist der

Auftraggeber berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Der Auftraggeber tritt
uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe unseres Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer ab, die
ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an.

(3) Die Bearbeitung, Verarbeitung oder Umbildung einer Kaufsache durch den Auftraggeber wird stets für uns

vorgenommen. Wird eine Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht
gehörenden Gegenständen vermischt ist oder wenn die Gegenstände eingebaut und wesentliche Bestandteile
des Grundstückes werden.

(4) Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen bleibt der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, eine Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon jedoch unberührt. Wir verpflichten uns
jedoch, eine Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall,
können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt
gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und dem
Schuldner der abgetretenen Forderung die Abtretung mitteilt.

(5) Wir verpflichten uns auf Verlangen des Auftraggebers die Forderung insoweit freizugeben, als sie den Wert

unseres Vergütungsanspruches zuzüglich Zinsen und Kosten um mehr als 20% übersteigt.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn in unserem Eigentum stehende

Gegenstände gepfändet werden oder wenn ein Dritter Rechte an diesen geltend macht oder bei sonstigen
Zugriffen Dritter, z.B. Beschädigungen, Vernichtung der Ware.

§ 8 Abnahme und Gefahrtragung

(1) Die Beförderung der Lieferung erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers. Sofern nichts anderes

schriftlich vereinbart wurde, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald das Produkt unser Werk oder
Auslieferungslager verlassen hat. Das gilt auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie insbesondere
Versandkosten oder Anlieferung, übernehmen. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, geht die Gefahr bei
Abnahme über.

(2) Verzögern sich oder unterbleiben der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu

vertreten haben, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald wir ihm Versand- oder
Abnahmebereitschaft angezeigt haben.

§ 9 Mängelansprüche und Haftungsbegrenzung

(1) Der Auftraggeber hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel,

Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Auftraggeber
innerhalb von 3 Tagen ab Eingang des Vertragsgegenstandes bei ihm, oder wenn sich der Mangel erst später
zeigt, innerhalb einer Woche ab Entdeckung schriftlich gegenüber uns zu rügen. Geschieht dies nicht, gilt das
Produkt als genehmigt.

(2) Unsere Haftung erstreckt sich auf eine der anerkannten Regeln der Technik entsprechende Mangelfreiheit

unserer Produkte.

(3) Im Falle des Vorliegens eines Mangels und dessen rechtzeitiger Anzeige leisten wir zunächst nach unserer

Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung (Nacherfüllung). Der Auftraggeber hat uns für jeden
einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Während der Nacherfüllung sind
die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Dies gilt nicht, sofern wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt
sind. Erhöhen sich die zur Nacherfüllung notwendigen Reisekosten dadurch, dass die Sache, die ihrer Natur
nach nicht zum Ortswechsel bestimmt war, an einen anderen Ort verbracht wird, so trägt der Auftraggeber die
Mehrkosten. Nur in dringenden Fällen, etwa zur Wahrung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr
unverhältnismäßig großer Schäden, darf der Auftraggeber den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen
lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die ausgetauschten Teile muss der
Auftraggeber in jedem Fall auf unseren Wunsch an uns herausgeben. Sofern es dem Auftraggeber zumutbar
ist, verbleiben ausgetauschte Teile oder im Falle eines Rücktritts das Gesamtprodukt auf unseren Wunsch
beim Auftraggeber.

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(4) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, die Gegenleistung zu mindern, oder bei

erheblichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten. Gewährleistungsansprüche für sonstige unserer Produkte
und Werkleistungen, die nicht Bauleistungen sind, einschließlich der zugehörigen Planungs- und
Überwachungsleistungen verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Ablieferung oder Abnahme.

(5) Bei Gegenständen, die aufgrund von Zeichnungen, Vorlagen, Modellen, Musterstücken oder Abbildungen

bestellt werden, sind unwesentliche Abweichungen in der Formgestaltung und in den Abmessungen und im
Farbton erlaubt und berechtigen nicht zu einer Mangelrüge. Dies gilt auch für unwesentliche Farbunterschiede
bei Bezugsmaterial. Insbesondere bei Nachlieferungen sind in diesem Zusammenhang erhobene Mängelrügen
ausgeschlossen.

(6) Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln als nach Maßgabe der vorstehenden Absätze

sind ausgeschlossen.

(7) Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Auftraggeber

erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigern. Das
Recht des Auftraggebers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.

(8) Wir haften unbeschadet der vorhergehenden Regelung und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen

uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung durch uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für
Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die
auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist durch uns, unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine
Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser
Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber
nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

(9) Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit

die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von
besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit
dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Eine weitergehende Haftung ist ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung
ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch betreffend eine Haftung für unsere gesetzlichen Vertreter,
leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Gerichtsstand

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches

Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat
oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

(2) Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine
Anwendung. Vertragssprache ist deutsch. Dies gilt auch für sämtliche Produktbeschreibungen, Prospekte,
Angebote und Auftragsbestätigungen. Soweit wir Übersetzungen verwenden, ist ausschließlich die der
Übersetzung zugrunde liegende deutsche Fassung maßgeblich. Eine Haftung für Missverständnisse aus
Übersetzungen wird nicht übernommen.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit dem Auftraggeber ein-schließlich dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart,
die, soweit rechtlich zulässig, dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

Firma:
Klaus Schandl
Gartenweg 2
89284 Pfaffenhofen
Inhaber:
Klaus Schandl
UST-ID-Nr.: DE323344319

Stand: 03/2021